Statuten

Art. 1 Name und Sitz

Die im Jahre 1825 gegründete Gemeinnützige Gesellschaft des Bezirks Affoltern (GGA) ist ein Verein im Sinne der Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Ihr Sitz ist in Affoltern am Albis.

Art. 2 Zweck

Die Gesellschaft fördert den Gemeinsinn, das zivilgesellschaftliche Engagement und die Freiwilligenarbeit im Bezirk Affoltern (Knonaueramt), insbesondere in den Bereichen

  • Kultur, Bildung, Soziale Sicherheit, Gesundheit
  • Sozialer und gesellschaftlicher Zusammenhalt
  • Bewahrung der Landschaft und Umwelt
  • Geschichte und Kultur des Bezirks Affoltern.

Zur Erreichung dieser Ziele kann die Gesellschaft sowohl eigene Aktivitäten durchführen als auch gemeinnützig ausgerichtete Projekte und Aktivitäten anderer Organisationen unterstützen, die im Bezirk Affoltern tätig sind.

Die Gesellschaft ist politisch und konfessionell neutral und verfolgt weder Erwerbs- noch Selbsthilfezwecke.

Art. 3 Mitgliedschaft

Mitglieder können Personen und Körperschaften werden, welche die Zielsetzungen der GGA unterstützen. Die GGA kennt folgende Mitgliederkategorien: Einzelmitglieder, Paarmitglieder, Kollektivmitglieder, Ehrenmitglieder.

Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch schriftliche Anmeldung. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Bei Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages trotz zweimaliger Mahnung erlischt die Mitgliedschaft auf Ende des Kalenderjahres.

Art. 4 Organisation

Die Organe der Gesellschaft sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • die Revisionsstelle

Art. 5 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft. Sie wird im ersten Halbjahr einberufen. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können auf Wunsch des Vorstandes oder eines Fünftels sämtlicher Mitglieder einberufen werden. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern mindestens 20 Tage vor der Versammlung zuzustellen und hat die Traktandenliste sowie die Anträge, welche der Versammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden, zu enthalten.

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  • Festsetzung und Änderung der Statuten
  • Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Präsidentin / des Präsidenten
  • Wahl der Delegierten in Aufsichtsorgane von Institutionen, die von der Gesellschaft gegründet oder massgeblich gefördert werden
  • Wahl von zwei Rechnungsrevisoren
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Genehmigung des Budgets und Abnahme der Jahresrechnung
  • Beschlussfassung über Verwendung von Mitteln aus dem Stammgut (→ Art. 14)
  • Festsetzung der Jahresbeiträge
  • Abnahme des Jahresberichtes
  • Behandlung von Anträgen des Vorstandes und von Mitgliedern
  • Kauf, Verkauf und Verpfändung von Grundstücken.

Die Mitgliederversammlung entscheidet auch in allen weiteren Angelegenheiten, die nach gesetzlicher Vorschrift in ihre Zuständigkeit fallen oder ihr vom Vorstand zur Beschlussfassung unterbreitet werden.

Die Mitglieder sind berechtigt, an den Präsidenten / die Präsidentin zuhanden des Vorstandes Anträge zu stellen, die der Vorstand mit seiner Stellungnahme der Mitgliederversammlung zu unterbreiten hat.

Art. 6 Wahlen und Abstimmungen

Unter Vorbehalt von Art. 15 ist bei Wahlen und Abstimmungen das absolute Mehr der Stimmenden massgebend. Sie erfolgen offen, sofern nicht ein Viertel der anwesenden Mitglieder geheime Wahl oder Abstimmung verlangt. Der Vorsitzende stimmt nicht, hat aber bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

Art. 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus 5 – 9 Mitgliedern, nämlich

  • dem Präsidenten / der Präsidentin
  • dem Vize-Präsidenten / der Vize-Präsidentin
  • dem Aktuar / der Aktuarin
  • dem Rechnungsführer / der Rechnungsführerin
  • 1-5 weiteren Mitgliedern

Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 4 Jahre, Wiederwahl ist möglich.

Die Mitglieder des Vereinsvorstandes und der Kommissionen sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstands- oder Kommissionsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.

Art. 8 Kompetenzen des Vorstandes

Der Vorstand besorgt alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht ausdrücklich in die Zuständigkeit eines andern Organs fallen.

In die Kompetenz des Vorstandes fallen insbesondere

  • Konstituierung des Vorstandes
  • Planung der Jahresaktivitäten
  • Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Bildung und Aufhebung von Kommissionen und Arbeitsgruppen sowie Wahl derer Mitglieder und Präsidien
  • Verwaltung des Vermögens
  • Beschlussfassung über laufende Ausgaben im Rahmen des Budgets
  • Beurteilung von Unterstützungsgesuchen
  • Vertretung der Gesellschaft nach aussen
  • Abschluss von Verträgen
  • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

Art. 9 Revisionsstelle

Die Revisionsstelle besteht aus 2 Mitgliedern. Sie prüft die Jahresrechnung und den Vermögensbestand der Gesellschaft und stellt dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht und Antrag.
Die Amtsdauer beträgt vier Jahre; Wiederwahl ist zulässig.

Art. 10 Berichte der Kommissionen

Die Präsidenten/Präsidentinnen der Kommissionen und Arbeitsgruppen und die Delegierten in Aufsichtsorgane von Institutionen (Art. 5, Ziff. 3) erstatten dem Vorstand im Hinblick auf die Mitgliederversammlung Bericht.

Art. 11 Finanzielle Mittel

Die finanziellen Mittel der GGA sind:

  • das Vermögen und dessen Erträge
  • die Jahresbeiträge der Mitglieder
  • Zuwendungen

Art. 12 Haftung

Für Verpflichtungen der GGA haftet nur das Gesellschaftsvermögen. Eine persönliche Haftung einzelner Mitglieder ist ausgeschlossen, ausser bei strafbaren Tatbeständen.

Art. 13 Buchführung und Geschäftsjahr

Der Rechnungsführer / die Rechnungsführerin ist für den Zahlungsverkehr und die Buchführung zuständig. Der Rechnungsabschluss erfolgt jährlich auf den 31. Dezember.

Art. 14 Gesellschaftsgut

Das Gesellschaftsgut setzt sich aus dem Stammgut, den freien Reserven sowie allfälligen Fonds aus zweckgebundenen Zuwendungen zusammen und wird in der jährlichen Bilanz abgebildet. Über die freien Reserven kann der Vorstand im Rahmen des jährlichen, von der Mitgliederversammlung genehmigten Budgets verfügen. Die Verwendung von Mitteln aus dem Stammgut bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Das Gesellschaftsgut kann nur zusammen mit der Gesellschaft aufgelöst werden.

Art. 15 Auflösung

Die Gesellschaft kann nur aufgelöst werden, wenn an zwei aufeinander folgenden Mitgliederversammlungen je drei Viertel der anwesenden Mitglieder der Auflösung zustimmen. Die zweite Mitgliederversammlung darf frühestens drei Monate nach der ersten stattfinden. Für eine Änderung dieser Bestimmung gilt die gleiche Regelung. Die nach Auflösung des Vereins verbleibenden Mittel sind einer steuerbefreiten Institution, mit Sitz in der Schweiz, mit gleicher oder aähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 16 Inkraftsetzung

Diese Statuten ersetzen die bisherigen Statuten vom 24. Mai 2018. Sie sind an der Mitgliederversammlung vom 23. Mai 2019 genehmigt worden und treten auf dieses Datum in Kraft.

Affoltern a.A., 23. Mai 2019

Der Präsident: G. Köpfli
Der Aktuar: U. Bregenzer